Gründen als Neue Selbständige in Österreich – So geht es Schritt für Schritt durch den Behördendschungel

Hey, wie cool, dass du dich für eine „Neue Selbständigkeit“ interessiert. Du bist wahrscheinlich mitten in deinen Recherchen und versuchst gerade bei den einzelnen Gründungsschritten den Durchblick zu bekommen.
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Wie gründe ich in Österreich als Neue Selbständige?
Wie funktioniert das mit der Sozialversicherung der Selbständigen?
Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge für Neue Selbständige?
Was will das Finanzamt von mir?
Wie viel Einkommensteuer muss ich zahlen?
Und wo fange ich überhaupt an?

Wenn du gerade vor einer dieser Fragen stehst, dann bist du hier goldrichtig. Lies also gerne weiter und finde verständliche Antworten auf deine Fragen. Mir ist es sehr wichtig, dass du meinen Ausführungen folgen kannst, auch wenn du mit Steuer- und Sozialversicherungsrecht nichts am Hut hast. Aus diesem Grund beschränke ich mich bei meinen Erklärungen auf das Wesentlichste. Für Einzelfälle und Sonderfragen braucht es dann ohnehin die direkte Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bzw. deiner steuerlichen Vertretung (=Steuerberater*in). Die folgenden Informationen geben dir einen guten Überblick, ersetzen aber bitte auf keinen Fall eine persönliche Beratung bei der SVS, dem Finanzamt bzw. deiner Steuerberatung. Solltest du Fragen zu den Inhalten haben, melde dich gerne per E-Mail.

Welche Tätigkeiten fallen unter die Neue Selbständigkeit?

Zunächst solltest du klären, ob du für die selbständige Tätigkeit, die du anstrebst, auch tatsächlich eine Neue Selbständigkeit ist oder nicht. Von „Neuer Selbständigkeit spricht man, wenn für die jeweilige selbständige Tätigkeit kein Gewerbe angemeldet werden muss. Das sind also alle Tätigkeiten, die nicht in der österreichischen Gewerbeordnung geregelt werden bzw. ausdrücklich von ihr ausgenommen sind. Immer wieder merke ich, dass die Neue Selbständigkeit mit den „freien Gewerben“ verwechselt wird. Pass da bitte auf. Freie Gewerbe sind in der Gewerbeordnung geregelt und sind beim Gewerbeamt anzumelden. Die bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe zählt alle freien Gewerbe auf, die es in Österreich gibt. Solltest du jetzt draufkommen, dass du gar keine Neue Selbständige bist, sondern ein freies Gewerbe anmelden musst, hüpf rüber in meinen Artikel „Gründen als Gewerbetreibende in Österreich“ und lies dort weiter.

Schauen wir jetzt aber zu einigen der typischen selbständigen Tätigkeiten, die unter die Neue Selbständigkeit fallen. Das sind u.a. selbständige Trainerinnen, Vortragende, Yogalehrerinnen, Freie Rednerinnen, Moderatorinnen, Künstlerinnen (Musikerinnen, Schauspielerinnen, Sängerinnen), Psychologinnen, Psychotherapeutinnen, Hebammen, Physiotherapeutinnen, Autorinnen, Journalistinnen, Bloggerinnen (Achtung hier bestehen Mischformen! Das Thema „Selbständig machen als Blogger in Österreich“ hat die liebe Ines von „Ines Fritz – Content-Marketing & Bloggen“ sehr ausführlich behandelt. Für alles rund ums Blogger-Business schau in ihren Artikel rein.

Wenn du dir nicht sicher bist, ob du für deine Selbständigkeit ein Gewerbe anmelden musst, schreib mir einfach ein kurzes E-Mail.

Da du als Neue Selbständige kein Gewerbe anmelden musst, ersparst du dir also den Weg zum Gewerbeamt. Es bedeutet aber auch, dass du kein Mitglied der Wirtschaftskammer bist. Du kannst also die Leistungen (z.B. Gründerservice, diverse Beratungsleistungen, Workshops) der Wirtschaftskammer deines Bundeslandes nicht in Anspruch nehmen, denn die WKO ist die Interessensvertretung der Unternehmen, die der Gewerbeordnung unterliegen. Dafür zahlst du als Neue Selbständige aber auch keine jährliche Grundumlage an die Wirtschaftskammer.

Unternehmen gründen als Neue Selbständige – wo starten?

Schritt 1 – Kontakt mit Arbeitgeber*in

 

Willst du dein Unternehmen hauptberuflich oder nebenberuflich gründen? Wenn du nämlich in einem Angestelltenverhältnis bist, dann solltest du zuallererst deine*n Arbeitgeber*in kontaktieren. Angestellte dürfen nämlich ohne Einwilligung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin keine selbstständige Tätigkeit ausüben. Ob eine Nebenbeschäftigung zulässig ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden, da in deinem Arbeitsvertrag ein Nebenbeschäftigungsverbot vereinbart sein könnte. Beachte aber, dass für Teilzeitbeschäftigte ein allgemeines Verbot von Nebenbeschäftigungen nicht zulässig ist. Weiterlesen zu dem Thema kannst du am Unternehmensservice Portal des Bundesministeriums für Finanzen.

Wenn du sicher bist, dass du ein Unternehmen gründen darfst, dann sind jetzt deine Behördenwege zu erledigen. Als Neue Selbständige musst du dich bei zwei Behörden innerhalb eines Monats ab dem Beginn deiner Selbständigkeit melden und mitteilen, dass du ab jetzt Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit hast. Das sind das Finanzamt und die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS).

Schritt 2 – Betriebseröffnung beim Finanzamt

Das Finanzamt braucht von dir den ausgefüllten Betriebseröffnungsbogen, wie er umgangssprachlich genannt wird. Offiziell heißt dieses Formular „Verf 24 Fragebogen für natürliche Personen“.
Im Regelfall wirst du für das Ausfüllen dieses Fragebogens Unterstützung von deiner steuerlichen Vertretung brauchen. Es ist ohnehin ratsam, gleich zu Beginn eine*n Steuerberater*in bzw. eine*n selbständige*n Bilanzbuchhalter*in zu finden, wo du Unterstützung für deine Buchhaltung bzw. Steuererklärung findest. An dieser Stelle zu sparen kann sich wirklich negativ auswirken.
Auf folgende Fragen solltest du dich für das Ausfüllen des Betriebseröffnungsbogens vorbereiten:

  • Geplanter Umsatz im Gründungsjahr und im ersten Folgejahr
  • Geplanter Gewinn im Gründungsjahr und im ersten Folgejahr

Gemeinsam mit deiner Steuerberaterin/ deinem Steuerberater kannst du auch diese Themen besprechen und für dich klären:

  • Die Einkommensteuervorauszahlungen, die im Regelfall vierteljährlich (Feber/ Mai/ August/ November) an das Finanzamt zu zahlen sind
  • Wie du deine laufende Buchhaltung am besten im Griff hast
  • Wie die Zusammenarbeit zwischen euch am besten funktioniert
  • Ob eine Pauschalierungsmöglichkeit für dich in Frage kommt
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Du willst deine*n Steuerberater*in verstehen und wissen, wovon sie redet? Dann hol dir gleich hier dein persönliches Power-Briefing.
Nachdem dein Betriebseröffnungsbogen beim Finanzamt abgegeben ist, wirst du dort als Selbständige veranlagt. Das heißt, dass du (mit Hilfe deiner steuerlichen Vertretung) ab diesem Zeitpunkt eine Einkommensteuererklärung abgeben musst. Wenn du zusätzlich zu deiner Selbständigkeit auch ein Angestelltenverhältnis hast, finden auch alle Angaben, die du normalerweise in deiner Arbeitnehmerveranlagung gemacht hast, Platz in der Einkommensteuererklärung. Die Einkommensteuererklärung ersetzt also deine Arbeitnehmerveranlagung.

Wenn du grundsätzlich nachlesen willst, ob du zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet bist, kann ich dir die Informationen des Unternehmensservice Portals des Bundesministeriums für Finanzen empfehlen.

Steuerrechtliche Basics

In Österreich gibt es 7 unterschiedliche Einkunftsarten. „Selbständige Arbeit“ ist eine davon. Als Neue Selbständige hast du im steuerrechtlichen Sinn „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“.
Wenn du noch andere Einkünfte hast, vielleicht „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ (= Angestelltenverhältnis), dann werden vom Finanzamt alle deine Einkünfte zusammengezählt und danach wird von der Gesamtsumme die Einkommensteuer berechnet.
Die gute Nachricht ist, dass die ersten 11.000 Euro, die wir in Österreich verdienen, steuerfrei sind. Wenn du mehr als 11.000 Euro verdienst, beginnt die Berechnung der Einkommensteuer gemäß den geltenden Steuerstufen.

Ich sehe immer wieder, dass nicht klar ist, wie die Einkommensteuer (bzw. Lohnsteuer) in Österreich berechnet wird. Manchen wir deshalb ein kleines Beispiel und du wirst sehen, dass das keine Hexerei ist und du in wenigen Augenblicken verstehst, wie die Steuerberechnung funktioniert.

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Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart. Sie unterscheidet sich von der Einkommensteuer nur darin, dass sie anders eingehoben wird. Die Lohnsteuer führt deine Arbeitsstelle für dich ab. Die Einkommensteuer zahlst du selber ans Finanzamt. Die Berechnung ist für LSt und ESt aber komplett gleich.

Einkommensteuerberechnung leicht gemacht – so geht’s!

Eine selbständige Trainerin hat im Jahr 2021 einen Umsatz (=Einnahmen) in Höhe von 13.000 Euro erwirtschaftet. Sie hatte betriebliche Ausgaben in Höhe von 3.000 Euro. Das ergibt einen Gewinn für 2021 von 10.000 Euro. Sie hat keine anderen Einkünfte, keine Kinder und keinerlei außergewöhnliche Belastungen. Sie zahlt 120 Euro Kirchenbeitrag.

Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens:

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (=Gewinn)

10.000,00 €

Sonderausgabe Kirchenbeitrag

-120,00 €

Außergewöhnliche Belastungen

-0,00 €

Kinderfreibeträge

-0,00 €

Steuerpflichtiges Einkommen 2021

9.880,00 €

Da das steuerpflichtige Einkommen unter 11.000 Euro liegt, muss die Trainerin keine Einkommensteuer zahlen.

Im Jahr 2022 hat dieselbe Trainerin einen Gewinn aus ihrer Selbständigkeit von 13.000 Euro. Außerdem hat sie eine Teilzeitstelle angenommen und hat nun zusätzlich „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“, in Höhe von 10.000 Euro. Sie hat also Gesamteinkünfte von 23.000 Euro. Sie hat keine Kinder, keine Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen.
Ihr steuerpflichtiges Einkommen liegt mit 23.000 Euro über 11.000 Euro und sie muss somit Einkommensteuer zahlen. Aber wie viel? Und wie rechnet man das aus?

Da das steuerpflichtige Einkommen unter 11.000 Euro liegt, muss die Trainerin keine Einkommensteuer zahlen.

Im Jahr 2022 hat dieselbe Trainerin einen Gewinn aus ihrer Selbständigkeit von 13.000 Euro. Außerdem hat sie eine Teilzeitstelle angenommen und hat nun zusätzlich „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“, in Höhe von 10.000 Euro. Sie hat also Gesamteinkünfte von 23.000 Euro. Sie hat keine Kinder, keine Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen.
Ihr steuerpflichtiges Einkommen liegt mit 23.000 Euro über 11.000 Euro und sie muss somit Einkommensteuer zahlen. Aber wie viel? Und wie rechnet man das aus?

Wir haben in Österreich ja unterschiedliche Steuerklassen. Für die Berechnung der Einkommensteuer werden diese Steuerklassen einfach entsprechend deinem Einkommen aufgefüllt oder anders gesagt, wird das Einkommen auf die einzelnen Stufen verteilt. In die erste Stufe (von € 0,00 bis € 11.000,00) werden die ersten 11.000 Euro des Einkommens verteilt. Diese Stufe ist immer steuerfrei. In die zweite Stufe (von € 11.001,00 – € 18.000,00) werden die nächsten 7.000 Euro des Einkommens verteilt. Dieser Anteil, der in die zweite Stufe verteilt wird, wird mit 20% versteuert. Die dritte Stufe (von € 18.000,00 – € 31.000,00) hat Platz für die nächsten 13.000 Euro, die dann mit 30% versteuert werden. Und so geht das dann Stufe für Stufe weiter, je nachdem wie hoch dein Einkommen ist.

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Tarifstufen* Einkommensteuer Österreich

Steuerpflichtiges Einkommen Steuersatz
11.000 und darunter0%
über 11.000 bis 18.00020%
über 18.000 bis 31.00030%
über 31.000 bis 60.00040%
über 60.000 bis 90.00048%
über 90.000bis 1.000.00050%
über 1.000.00055%

* Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden ab 2023 jährlich die Tarifstufen um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst.

In der folgenden Tabelle siehst du die Verteilung des steuerpflichtigen Einkommens der Trainerin aus dem Beispiel und die dazugehörigen Steuersätze. Zum Schluss muss man einfach nur noch ein bisschen Prozent rechnen und fertig ist die Hexerei. Du siehst, dass unsere Trainerin mit ihrem Einkommen von 23.000 Euro in Summe 2.900 Euro an Einkommensteuer zu zahlen hat.

Steuerklassen in Euro

Steuerpflichtiges Einkommen

Steuertarif

zu zahlende Einkommensteuer

0 - 11.000

11.000,00 €

0%

- €

11.001 - 18.000

7.000,00 €

20%

1.400,00 €

18.001 - 31.000

5.000,00 €

30%

1.500,00 €

23.000,00€

2.900,00 €

In der Praxis wird nun vom Finanzamt geprüft, wie viel Einkommensteuer für das betreffende Jahr schon vorausgezahlt wurde und wie viel Lohnsteuer über die Arbeitsstelle schon abgeführt wurde. Diesen getätigten Zahlungen wird die errechnete Einkommensteuer gegenübergestellt. Dann sieht das Finanzamt erst, ob es zu einer Nachzahlung oder eventuell sogar zu einer Gutschrift kommt.

Umsatzsteuer – Kleinunternehmerin oder nicht?

Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die grundsätzlich die Verbraucher*innen zahlen müssen. Du als Unternehmerin musst deinen Kund*innen auf alle deine Lieferungen und/oder Leistungen die Umsatzsteuer verrechnen und für das Finanzamt einheben. Danach musst du die eingehobenen Steuerbeträge an das Finanzamt abliefern. Das machst du mittels sogenannter Umsatzsteuervoranmeldungen, die du bis zu einem Umsatz von 100.000 Euro quartalsweise abgeben musst. Bei einem Umsatz darüber hinaus, machst du diese Voranmeldung dann monatlich.

Startest du als Kleinunternehmerin in deine Selbständigkeit? Das bedeutet, dass deine Lieferungen und/oder Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Kleinunternehmerin bist du, wenn deine Umsätze (=Einnahmen) die Jahresgrenze von 40.000 Euro nicht übersteigen. Ja, du hast richtig gelesen! Diese Grenze hat sich im Jahr 2023 von 35.000 Euro auf 40.000 Euro erhöht. Wenn du unter dieser Grenze bleibst, brauchst du deinen Kund*innen keine Umsatzsteuer zu verrechnen und somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abliefern.

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Wenn du Kleinunternehmerin bist, musst du auf deinen Rechnungen auf die „Befreiung von der Umsatzsteuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung“ hinweisen. Folgender Zusatz ist bitte auf deinen Rechnungen zu vermerken: „Umsatzsteuerbefreit lt. § 6 Abs.1 Z 27 UstG“. Willst du dir Musterrechnungen anschauen? Hier habe ich kostenlose Rechnungsvorlagen für dich.

Wenn du diese Umsatzgrenze von Beginn an überschreiten wirst, dann wirst du in Abstimmung mit deiner steuerlichen Vertretung Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Es kann auch sein, dass du – obwohl du die Umsatzgrenze vorerst nicht überschreiten wirst – in die Regelbesteuerung optierst. Das klingt ein bisschen sperrig, heißt aber einfach, dass du auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtest. Deine steuerliche Vertretung wird mit dir besprechen, ob das für dich sinnvoll ist. Gründe dafür können zum Beispiel hohe Investitionen sein oder wenn du in einer ausgabenintensiven Branche tätig bist.
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Passt auf, zu welchem Zeitpunkt dein Jahresumsatz die Kleinunternehmergrenze übersteigt. Wenn das beispielsweise im Dezember passiert, musst du auch rückwirkend von allen Umsätzen des betreffenden Jahres die Umsatzsteuer abliefert. Bleib da in gutem Austausch mit deiner Steuerberatung. Ein Wechsel in die Umsatzsteuerpflicht mit Jahresbeginn bietet sich da gut an.

Vorsteuer – was ist das?

Ein Unternehmen, das Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vorsteuer ist eigentlich nur ein anderer Begriff für die Umsatzsteuer. Nämlich für die Umsatzsteuer, die du als Unternehmen bezahlst, wenn du etwas einkaufst (z.B. Büromaterial oder was auch immer). Als Unternehmen giltst du nicht als Verbraucher, also kannst du dir – die von dir bezahlte Umsatzsteuer – als „Vorsteuer“ von Finanzamt wieder zurückholen. Du ermittelst dann, wieviel Umsatzsteuer du abliefern musst und wieviel Vorsteuer du dir zurückholen darfst. Daraus wird sich dann eine Umsatzsteuer-Zahllast oder Gutschrift ergeben.
Wenn du als Kleinunternehmerin von der Umsatzsteuerpflicht befreit bist, darfst du dir im Gegenzug auch keine Vorsteuern vom Finanzamt zurückholen.

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Praxistipp: Sobald Du umsatzsteuerpflichtig bist, ist es wahrscheinlich besser, wenn du deine Buchhaltung von einem Profi machen lasst. Es wird dann doch etwas umfangreicher – auch mit dem Abgeben der Umsatzsteuervoranmeldungen.

Schritt 3 – Versicherungsanmeldung bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

Um dich bei der SVS zu melden, kannst du ganz unbürokratisch die Online – Versicherungsanmeldung auf der Website der SVS vornehmen. Ganz oben rechts findest du den Button „Online Versicherungsanmeldung“. Hier kannst du dich mit ein paar Klicks, bei der SVS melden.
Um die Versicherungsanmeldung online abschicken zu können brauchst du eine gültige Handysignatur. Hast du keine, musst du das ausgefüllte Formular ausdrucken und per Post schicken. Das geht auch, aber ich würde dir empfehlen, deine Versicherungsanmeldung gleich zum Anlass zu nehmen, eine Handysignatur zu machen. Die braucht man immer wieder in der Selbständigkeit.

Versicherungsgrenze für Neue Selbständige

Mit deiner Versicherungsanmeldung kannst du auch bekannt geben, ob die erwarteten Einkünfte aus deiner Selbständigkeit die Versicherungsgrenze von 6.010,92 Euro im Jahr (Wert Jahr 2023) übersteigen oder nicht. Wenn nicht, bist du als Neue Selbständige in der SVS nicht pflichtversichert. Du musst also keine Versicherungsbeiträge zahlen. Dann wirst du bei der SVS zwar als Neue Selbständige geführt, bekommst aber keine Beitragsvorschreibungen. Das gilt bis zu dem Zeitpunkt, in dem du die Versicherungsgrenze übersteigst. Das heißt aber eben auch, dass du in dem Fall über die SVS keinen Versicherungsschutz hast.
Diesen Fall gibt es häufig, wenn noch ein Angestelltenverhältnis besteht und man einmal „klein“ in die Selbständigkeit starten möchte. Der Versicherungsschutz ist durch das Angestelltenverhältnis gegeben und man schaut einfach einmal, wie sich die Selbständigkeit entwickeln darf.
Achte aber bitte auf deinen Versicherungsschutz, falls du dich in keinem Angestelltenverhältnis befindest. Dann kannst du dich vielleicht bei deinem Partner/ deiner Partnerin mitversichern oder – wenn du keine andere Versicherungsmöglichkeit hast – kannst du das „Opt In“ bei der SVS wählen. Du optierst also freiwillig in die Krankenversicherung und die Unfallversicherung. In diesem Fall bezahlst du also Beiträge, auch wenn deine Einkünfte unter der Versicherungsgrenze liegen – ganz einfach, weil du sonst keinen Versicherungsschutz hättest.

Wenn du bei deiner Versicherungsanmeldung angibst, dass deine Einkünfte unter der Versicherungsgrenze liegen, bist du verpflichtet, der SVS bekanntzugeben, falls sich das ändern sollte. Sobald du über der Versicherungsgrenze liegst, musst du das Formular „Änderung der Einkommensprognose“ ausfüllen. Wenn du vergisst, dieses Formular auszufüllen und die SVS erst im Nachhinein (durch Übermittlung des Einkommensteuerbescheides vom Finanzamt – ja, das geschieht automatisch!) feststellen kann, dass eine Versicherungspflicht gewesen wäre, schreibt dir die SVS rückwirkend Beiträge vor PLUS einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 Prozent der Beiträge. Diesen Zuschlag kannst du verhindern, wenn du der SVS das Überschreiten der Versicherungsgrenze spätestens binnen acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides meldest. Wenn du von Anfang an vorhast, die Versicherungsgrenze zu sprengen und mit deiner Selbständigkeit „all in“ gehst, dann fällst du ab deiner Meldung bei der SVS in die Voll-Versicherung. Das heißt, dass du in der Unfall-, Kranken-, Pensionsversicherung versichert bist und auch deine Beiträge zur Selbständigenvorsorge zahlen darfst.

Mindestbeiträge

Wenn Du bei der SVS pflichtversichert bist, werden Dir in den ersten 3 Jahren die Mindestbeiträge vorgeschrieben (Ausnahme kann eine Mehrfachversicherung sein – siehe unten). Grundsätzlich werden dir die Beiträge vierteljährlich vorgeschrieben (Feber, Mai, August, November), du kannst aber auch einen monatlichen Abbuchungsauftrag vereinbaren.

Mindestbeiträge (Jahr 2023)

Versicherungszweig

monatlicher Beitrag

jährlicher Beitrag

Pensionsversicherung

92,67 €

1.112,04 €

Krankenversicherung

34,06 €

408,72 €

Unfallversicherung

10,97 €

131,64 €

Selbständigenvorsorge

7,66 €

91,92 €

Summe

145,36 €

1.744,32 €

Ab dem vierten Jahr gibt es keine Mindestbeiträge mehr. Ab jetzt wird die entsprechende Beitragsgrundlage herangezogen, um deine vorläufigen Beiträge zu berechnen. Die Beitragsgrundlage ergibt sich immer aus deinen Einkünften laut Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres plus den damals gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen. Ist die Beitragsgrundlage ermittelt, werden folgende Beitragssätze zur Berechnung deiner Beiträge herangezogen:
 

  • 18,5% von der Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung.
  • 6,8% von der Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung
  • 1,53% von der Beitragsgrundlage für die Selbständigenvorsorge
  • € 10,94 (Jahr 2023) monatlicher Fixbetrag für die Unfallversicherung
Im vierten Jahr deiner Selbständigkeit werden also die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid deines ersten selbständigen Jahres plus den damals gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen, um deine vorläufigen Beiträge zu berechnen.
Hier besteht auch eine mögliche Stolperfalle. Im Regelfall werden deine Einkünfte im vierten Jahr deiner Selbständigkeit deutlich über denen deines ersten Jahres liegen. Nun werden also deine vorläufigen Beiträge für das vierte Jahr von einer viel zu niedrigen Beitragsgrundlage berechnet. Wenn dann der Einkommensteuerbescheid für dein viertes Jahr da ist und feststeht, dass dein viertes Jahr tatsächlich deutlich erfolgreicher war als dein erstes, wird es durch die Nachbemessung deiner Beiträge zu einer (recht ordentlichen) Nachzahlung kommen.

Nachzahlungen/ Gutschriften bei der SVS

Zu Nachzahlungen kommt es, weil du zunächst immer nur vorläufige (also geschätzte) Beiträge an die Sozialversicherung zahlst. Erst wenn deine endgültigen Beiträge berechnet werden können (wenn der Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr vorhanden ist), kann die SVS, ausgehend von deinem tatsächlichen Einkommen, endgültig ausrechnen, welche Beiträge du für das jeweilige Jahr eigentlich hättest zahlen müssen. Schlussendlich werden die endgültigen Beiträge den von dir gezahlten, vorläufigen Beiträgen gegenübergestellt und geschaut, ob du zu viel oder zu wenig gezahlt hast. So kann es eben zur Nachbemessung von Beiträgen kommen oder zu Beitragsgutschriften.

Für die ersten 3 Pflichtversicherungsjahre werden von der SVS die Mindestbeiträge festgesetzt (außer du zahlst aufgrund von Mehrfachversicherung individuell berechnete Beiträge). Bitte beachte, dass auch diese Beiträge nur vorläufige Beiträge sind. Auch die ersten drei Jahre werden, sobald die Einkommensteuerbescheide verfügbar sind, nachverrechnet. Die Unfallversicherung wird nicht nachbemessen – die ist ja ein monatlicher Fixbetrag, der für alle gleich ist. Und auch deine Beiträge zur Selbständigenvorsorge werden nicht nachbemessen.

Wenn du dich in die Berechnung deiner Sozialversicherungsbeiträge noch mehr vertiefen willst, kannst du hier nachlesen.

Böse Überraschungen vermeiden

Wie kannst du vermeiden, dass dich Nachzahlungen bei der SVS überraschend treffen? Vorbereitung lautet hier die Devise! Und ordentlich vorbereiten kannst du dich mit ein paar einfachen Maßnahmen:

 

  • Mach deine Buchhaltung immer zeitnah. Am besten bist du mit deiner Jahresbuchhaltung schon im ersten Quartal des Folgejahres fertig!
  • Übermittle deine Buchhaltung dann gleich an deine steuerliche Vertretung und lass deine Einkommensteuererklärung machen.
  • Besprich deine Erklärung mit deiner Steuerberaterin/ deinem Steuerberater und klärt im gemeinsamen Gespräch folgende Punkte:
  • Ob und warum es zu etwaigen Nachzahlungen kommen wird.
  • Wann die Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Je nach Abgabezeitpunkt kann sich die Nachbemessung der Sozialversicherungsbeiträge um ein ganzes Jahr verschieben. Schau, was für dich und deine Liquidität am besten passt.
  • Besprecht, ob die SV-Beiträge angepasst werden sollten, damit du gegebenenfalls schon laufend höhere Beiträge zahlst, um hohe Nachverrechnungen zu verhindern.
  • Besprecht, wieviel du vom laufenden Umsatz weglegen musst, damit du dann – wenn ihr die Erklärung einreicht – genug Geld für die Nachverrechnung angespart bzw. zurückgelegt hast.

Du siehst. Die Sozialversicherungsbeiträge müssen kein Schreckgespenst sein, wenn du aufgrund einer ordentlichen Buchhaltung immer zeitnah weißt, wo du mit deinem Gewinn stehst. Ja, die Buchhaltung ist für viele eine unliebsame Pflicht und die Gespräche mit der Steuerberaterin/ dem Steuerberater sind vielen ein Gräuel. Aber hier liegt der Schlüssel zu deinem ruhigen Schlaf! Das böse Erwachen haben andere. Du kannst dich ab heute vorbreiten. Also, ran an die Buchhaltung! Und nach vielen Jahren in der Steuerberatung darf ich dir etwas verraten. Die Menschen, die in Steuerberatungskanzleien arbeiten, sind dazu da, dir zu helfen. Also frag nach, wenn du etwas nicht verstehst. Es liegt nämlich ziemlich sicher nicht daran, dass du das nicht verstehst, sondern daran, dass zu viel Fachchinesisch gesprochen wird. 😉 Und das brauchst du gar nicht verstehen, denn du bist ja keine Steuerberaterin.

Sozialversicherungsbeiträge bei Verlusten

Ob du als Neue Selbständige Sozialversicherungsbeiträge auch bei Verlusten zahlst, kommt darauf an.

Reine Selbständigkeit ohne andere Einkünfte
Du bist ja grundsätzlich erst dann in der SVS pflichtversichert, wenn du die jährliche Versicherungsgrenze (siehe oben) überschreitest. Dann machst du deine Überschreitungserklärung und zahlst Beiträge. Im Umkehrschluss ist es auch so, dass du, wenn du diese Grenze unterschreitest, einen „Widerruf deiner Überschreitung“ abgeben kannst (nicht musst!). Dann zahlst du ab dem Letzten des Kalendermonats, in dem du deine Überschreitung widerrufen hast, keine Beiträge mehr. Diesen Widerruf machst du auch mit dem Formular „Änderung der Einkommensprognose“ . Achtung: Das heißt aber auch, dass du ab dem Moment keinen Versicherungsschutz mehr hast. Wenn du keine andere Versicherungsmöglichkeit hast, wirst du wohl – trotz unterschreiten der Versicherungsgrenze bzw. Verlust – in der SVS deine Beiträge weiterzahlen.

Selbständigkeit und Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis
Da du über dein Angestelltenverhältnis versichert bist, kannst du in dem Moment, wo du die jährliche Versicherungsgrenze (siehe oben) unterschreitest, deine Überschreitung widerrufen. In dem Fall musst du ja nicht befürchten, dass du keinen Versicherungsschutz hast. In diesem Fall musst du also bei einem Verlust bzw. beim Unterschreiten der Versicherungsgrenze keine Beiträge zahlen. Schau dir aber deine Sozialversicherungssituation in jedem Fall mit einem Profi an. Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, heißt ja auch immer, in die Pensionsversicherung einzuzahlen. Oder vielleicht gibt es über die Krankenversicherung bei der SVS für dich Vorteile. Schau dir deinen individuellen Fall gut an und lass dir bei der SVS einen persönlichen Termin geben.

Mehrfachversicherung

Ja, genau! In Österreich gibt es die Mehrfachversicherung. Nehmen wir an du bist über dein Angestelltenverhältnis nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) versichert und aufgrund deiner selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz). Dann wirst du im Regelfall (sobald du die Versicherungsgrenze überschreitest) an beide Sozialversicherungsträger Beiträge zu zahlen haben. Wie viel du zahlst und ob die Mindestbeiträge für dich dann relevant sind, hängt davon ab, wie viel du bereits in deinem Angestelltenverhältnis verdienst. Im Falle der Mehrfachversicherung erkundige dich bitte direkt bei der SVS, wie hoch deine Beiträge sein werden. Die Sozialversicherungsträger stimmen sich untereinander ab, damit du weder zu viel noch zu wenig Beiträge zahlst. Was das in deinem konkreten Fall bedeutet, kann dir nur ein*e Mitarbeiter*in der SVS ganz genau sagen.

Alle Infos zur Neuen Selbständigkeit findest du zum Nachlesen auf der Website der SVS.

So, jetzt bist du, was den Behördendschungel betrifft, einmal gut aufgestellt. Wenn du willst, kannst du dir jetzt noch die Gründungscheckliste holen. Da siehst du alle Gründungsschritte auf einen Blick und kannst nichts vergessen.

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