Gründen als Lebensberaterin in Österreich – So geht es Schritt für Schritt durch den Behördendschungel.

Hey, wie cool, dass du dich für eine „Selbständigkeit“ interessiert. Du bist wahrscheinlich mitten in deinen Recherchen und versuchst gerade bei den einzelnen Gründungsschritten den Durchblick zu bekommen.

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Wie gründe ich in Österreich als Lebensberaterin (=Gewerbetreibende)?
Wie funktioniert das mit der Sozialversicherung der Selbständigen?
Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge für Gewerbetreibende?
Was will das Finanzamt von mir?
Wie viel Einkommensteuer muss ich zahlen?
Und wo fange ich überhaupt an?

Wenn du gerade vor einer dieser Fragen stehst, dann bist du hier goldrichtig. Lies also gerne weiter und finde verständliche Antworten auf deine Fragen. Mir ist es sehr wichtig, dass du meinen Ausführungen folgen kannst, auch wenn du mit Steuer- und Sozialversicherungsrecht nichts am Hut hast. Aus diesem Grund beschränke ich mich bei meinen Erklärungen auf das Wesentlichste. Für Einzelfälle und Sonderfragen braucht es dann ohnehin die direkte Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bzw. deiner steuerlichen Vertretung (=Steuerberater*in). Die folgenden Informationen geben dir einen guten Überblick, ersetzen aber bitte auf keinen Fall eine persönliche Beratung bei der SVS, dem Finanzamt bzw. deiner Steuerberatung. Solltest du Fragen zu den Inhalten haben, melde dich gerne per E-Mail bei mir.

Da die folgenden Infos nicht nur für Lebensberater*innen gelten, sondern für alle Gewerbetreibenden, schreibe ich in weiterer Folge von „Gewerbetreibenden“ und nicht explizit von „Lebensberaterinnen“.

Wann gelte ich als Gewerbetreibende?

Zunächst solltest du immer klären, ob du für die selbständige Tätigkeit, die du anstrebst, ein Gewerbe anmelden musst und wenn ja, welches. Wenn du eine Gewerbeanmeldung brauchst, dann giltst du sozialversicherungsrechtlich als „Gewerbetreibende“. Die Selbständigen, die kein Gewerbe anmelden müssen, heißen sozialversicherungsrechtlich „Neue Selbständige“.

In Österreich unterscheidet die Gewerbeordnung zwischen freien Gewerben und reglementierten Gewerben.

Für ein freies Gewerbe brauchst du der Gewerbebehörde keine Befähigungsnachweise vorzulegen. Anders jedoch bei reglementierten Gewerben, wie beispielsweise der Lebens- und Sozialberatung. Hier braucht es Befähigungsnachweise, die gesetzliche genau geregelt sind.
Wenn du wissen willst, ob deine angestrebte selbständige Tätigkeit ein freies Gewerbe ist, kannst du in der bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe nachschauen. Alle reglementierten Gewerbe findest du auf der Liste der reglementierten Gewerbe.

Solltest du jetzt draufkommen, dass du gar keine Gewerbeberechtigung brauchst, dann hüpf rüber in meinen Artikel „Gründen als Neue Selbständige in Österreich“ und lies dort weiter. Dort habe ich dir viele selbständige Tätigkeiten aufgezählt, die ohne Gewerbeanmeldung in Österreich ausgeübt werden dürfen.

Unsicherheiten gibt es nach wie vor beim Thema „Coaching“. Da schwirren leider immer noch Informationen herum, dass man sich mit einer Ausbildung zum/zur systemischen Coach selbständig machen kann. Grundsätzlich gilt in Österreich, dass die psychosoziale Beratung von Privatpersonen dem Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung zuzuordnen ist. Da kann eine Coaching-Ausbildung ein Puzzlestein für die sogenannte „Individuelle Befähigung“ sein. Allein wird sie aber nicht ausreichen.
Die Beratung im unternehmerischen Umfeld im Sinne des Consultings gehört ins Gewerbe der Unternehmensberatung – auch ein reglementiertes Gewerbe, für das du Befähigungsnachweise erbringen musst. Und ja Unternehmensberater dürfen, in ihrem Arbeitsumfeld, auch coachen und supervidieren. Für eine*n Unternehmensberater*in würde sich beispielsweise systemisches Coaching gut als Weiterbildungsmaßnahme anbieten.
Kein Gewerbe brauchst du hingegen für die psychologische Beratung bzw. die Psychotherapie. Aber in diese Richtung führen dich andere Ausbildungswege. Bitte erkundige dich genau, welche Befähigungen bzw. welchen Ausbildungsweg du brauchst, damit du zu deinem passenden Gewerbe kommst. Wenn du da Fragen hast, helfe ich dir gerne weiter.

Wenn du dir nicht sicher bist, ob du für deine Selbständigkeit ein Gewerbe anmelden musst, schreib mir einfach ein kurzes E-Mail.

Gründen als Gewerbetreibende – wo starten?

Schritt 1 – Kontakt mit Arbeitgeber*in

 

Willst du dein Unternehmen hauptberuflich oder nebenberuflich gründen? Wenn du nämlich in einem Angestelltenverhältnis bist, dann solltest du zuallererst deine*n Arbeitgeber*in kontaktieren. Angestellte dürfen nämlich ohne Einwilligung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin keine selbstständige Tätigkeit ausüben. Ob eine Nebenbeschäftigung zulässig ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden, da in deinem Arbeitsvertrag ein Nebenbeschäftigungsverbot vereinbart sein könnte. Beachte aber, dass für Teilzeitbeschäftigte ein allgemeines Verbot von Nebenbeschäftigungen nicht zulässig ist. Weiterlesen zu dem Thema kannst du am Unternehmensservice Portal des Bundesministeriums für Finanzen.

Wenn du sicher bist, dass du ein Unternehmen gründen darfst, dann sind jetzt deine Behördenwege zu erledigen. Als Gewerbetreibende musst du zunächst dein Gewerbe anmelden. Und dann meldest du bei Finanzamt und Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) innerhalb eines Monats, dass du ab jetzt Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit hast. Im Regelfall werden sich die beiden Behörden bei dir melden, da sie darüber informiert werden, dass du ein Gewerbe angemeldet hast. Grundsätzlich bist aber du verpflichtet, innerhalb dieses Monats Bescheid zu geben.

Schritt 2 – Gewerbeanmeldung

Wenn du ein freies Gewerbe anmelden willst, dann kann dir das Gründerservice der Wirtschaftskammer helfen. Lass dir am besten einen Beratungstermin geben und ziemlich sicher kann die Wirtschaftskammer deine Gewerbeanmeldung für dich machen und du ersparst dir den Gang zur Gewerbebehörde.
Anders ist es da bei reglementierten Gewerben. Da hast du ja deine Befähigungsnachweise zu erbringen und mit denen musst du zur Gewerbebehörde gehen.
Die zuständige Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist übrigens die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde. Also entweder der Magistrat oder die Bezirkshauptmannschaft.
Die Gewerbeanmeldung ist in Österreich kostenlos. Nimm deinen gültigen Reisepass oder deine Geburtsurkunde mit zur Gewerbeanmeldung. Außerdem deinen Staatsbürgerschaftsnachweis und deine Heiratsurkunde, wenn dein aktueller Name von deinem Geburtsnamen abweicht.

Pflichtmitgliedschaft Wirtschaftskammer

Nach deiner Gewerbeanmeldung bist du übrigens automatisch Pflichtmitglied der Wirtschaftskammer. Manche sehen die Pflichtmitgliedschaft kritisch, weil damit auch ein jährlicher „Mitgliedsbeitrag“, die Grundumlage, fällig wird. Ich finde aber, dass gerade für EPUs (Ein-Personen-Unternehmen) die Vorteile klar überwiegen. Durch deine (künftige) Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer kannst du die Leistungen (z.B. Gründerservice, diverse Beratungsleistungen, Workshops) der Wirtschaftskammer deines Bundeslandes in Anspruch nehmen.

Hol dir auch unbedingt deine Gründerberatung beim Gründerservice der Wirtschaftskammer. Lass dich dort zu deinem Gewerbe und deiner Gründung informieren.

Schritt 3 – Betriebseröffnung beim Finanzamt

Das Finanzamt braucht von dir den ausgefüllten Betriebseröffnungsbogen, wie er umgangssprachlich genannt wird. Offiziell heißt dieses Formular „Verf 24 Fragebogen für natürliche Personen“. Im Regelfall wirst du für das Ausfüllen dieses Fragebogens Unterstützung von deiner steuerlichen Vertretung brauchen. Es ist ohnehin ratsam, gleich zu Beginn eine*n Steuerberater*in bzw. eine*n selbständige*n Bilanzbuchhalter*in zu finden, wo du Unterstützung für deine Buchhaltung bzw. Steuererklärung findest. An dieser Stelle zu sparen kann sich wirklich negativ auswirken.

Auf folgende Fragen solltest du dich für das Ausfüllen des Betriebseröffnungsbogens vorbereiten:

  • Geplanter Umsatz im Gründungsjahr und im ersten Folgejahr
  • Geplanter Gewinn im Gründungsjahr und im ersten Folgejahr
Gemeinsam mit deiner Steuerberaterin/ deinem Steuerberater kannst du auch diese Themen besprechen und für dich klären:

  • Die Einkommensteuervorauszahlungen, die im Regelfall vierteljährlich (Feber/ Mai/ August/ November) an das Finanzamt zu zahlen sind
  • Wie du deine laufende Buchhaltung am besten im Griff hast
  • Wie die Zusammenarbeit zwischen euch am besten funktioniert
  • Ob eine Pauschalierungsmöglichkeit für dich in Frage kommt
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Du willst deine*n Steuerberater*in verstehen und wissen, wovon sie redet? Dann hol dir gleich hier dein persönliches Power-Briefing.

Nachdem dein Betriebseröffnungsbogen beim Finanzamt abgegeben ist, wirst du dort als Gewerbebetrieb veranlagt. Das heißt, dass du (mit Hilfe deiner steuerlichen Vertretung) ab diesem Zeitpunkt eine Einkommensteuererklärung abgeben musst. Wenn du zusätzlich zu deiner Selbständigkeit auch ein Angestelltenverhältnis hast, finden auch alle Angaben, die du normalerweise in deiner Arbeitnehmerveranlagung gemacht hast, Platz in der Einkommensteuererklärung. Die Einkommensteuererklärung ersetzt also deine Arbeitnehmerveranlagung.

Wenn du grundsätzlich nachlesen willst, ob du zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet bist, kann ich dir die Informationen des Unternehmensservice Portals des Bundesministeriums für Finanzen empfehlen oder du fragst deine Steuerberatung.

Steuerrechtliche Basics

In Österreich gibt es 7 unterschiedliche Einkunftsarten. Als Selbständige, die ein Gewerbe angemeldet hat, hast du im steuerrechtlichen Sinn „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“.
Wenn du noch andere Einkünfte hast, vielleicht „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ (= Angestelltenverhältnis), dann werden vom Finanzamt alle deine Einkünfte zusammengezählt und danach wird von der Gesamtsumme die Einkommensteuer berechnet.
Die gute Nachricht ist, dass die ersten 11.000 Euro, die wir in Österreich verdienen, steuerfrei sind. Wenn du mehr als 11.000 Euro verdienst, beginnt die Berechnung der Einkommensteuer (bzw. Lohnsteuer) gemäß den geltenden Steuerstufen.
Ich sehe immer wieder, dass nicht klar ist, wie die Einkommensteuer (bzw. Lohnsteuer) in Österreich berechnet wird. Manchen wir deshalb ein kleines, sehr vereinfachtes Beispiel und du wirst sehen, dass das keine Hexerei ist und du in wenigen Augenblicken verstehst, wie die Steuerberechnung funktioniert.
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Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart. Sie unterscheidet sich von der Einkommensteuer nur darin, dass sie anders eingehoben wird. Die Lohnsteuer führt deine Arbeitsstelle für dich ab. Die Einkommensteuer zahlst du selber ans Finanzamt. Die Berechnung ist für LSt und ESt aber komplett gleich.

Einkommensteuerberechnung leicht gemacht – so geht’s!

Eine Lebensberaterin hat im Jahr 2021 einen Umsatz (=Einnahmen) in Höhe von 13.000 Euro erwirtschaftet. Sie hatte betriebliche Ausgaben in Höhe von 3.000 Euro. Das ergibt einen Gewinn für 2021 von 10.000 Euro. Sie hat keine anderen Einkünfte, keine Kinder und keinerlei außergewöhnliche Belastungen. Sie zahlt 120 Euro Kirchenbeitrag.

Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens:

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (=Gewinn)

10.000,00 €

Sonderausgabe Kirchenbeitrag

-120,00 €

Außergewöhnliche Belastungen

-0,00 €

Kinderfreibeträge

-0,00 €

Steuerpflichtiges Einkommen 2021

9.880,00 €

Da das steuerpflichtige Einkommen unter 11.000 Euro liegt, muss die Lebensberaterin keine Einkommensteuer zahlen.

Im Jahr 2022 hat dieselbe Lebensberaterin einen Gewinn aus ihrer selbständigen Tätigkeit von 13.000 Euro. Außerdem hat sie eine Teilzeitstelle angenommen und hat nun zusätzlich „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“, in Höhe von 10.000 Euro. Sie hat also Gesamteinkünfte von 23.000 Euro. Sie hat keine Kinder, keine Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen.
Ihr steuerpflichtiges Einkommen liegt mit 23.000 Euro über 11.000 Euro und sie muss somit Einkommensteuer zahlen. Aber wie viel? Und wie rechnet man das aus?

Wir haben in Österreich ja unterschiedliche Steuerklassen. Für die Berechnung der Einkommensteuer werden diese Steuerklassen einfach entsprechend deinem Einkommen aufgefüllt oder anders gesagt, wird das Einkommen auf die einzelnen Stufen verteilt.

In die erste Stufe (von € 0,00 bis € 11.000,00) werden die ersten 11.000 Euro des Einkommens verteilt. Diese Stufe ist immer steuerfrei. In die zweite Stufe (von € 11.001,00 – € 18.000,00) werden die nächsten 7.000 Euro des Einkommens verteilt. Dieser Anteil, der in die zweite Stufe verteilt wird, wird mit 20% versteuert. Die dritte Stufe (von € 18.000,00 – € 31.000,00) hat Platz für die nächsten 13.000 Euro, die dann mit 30% versteuert werden. Und so geht das dann Stufe für Stufe weiter, je nachdem wie hoch das Einkommen ist.

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Tarifstufen* Einkommensteuer Österreich

Steuerpflichtiges Einkommen Steuersatz
11.000 und darunter0%
über 11.000 bis 18.00020%
über 18.000 bis 31.00030%
über 31.000 bis 60.00040%
über 60.000 bis 90.00048%
über 90.000bis 1.000.00050%
über 1.000.00055%

* Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden ab 2023 jährlich die Tarifstufen um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst.

In der folgenden Tabelle siehst du die Verteilung des steuerpflichtigen Einkommens der Lebensberaterin aus dem Beispiel und die dazugehörigen Steuersätze. Zum Schluss muss man einfach nur noch ein bisschen Prozent rechnen und fertig ist die Hexerei. Du siehst, dass unsere Lebensberaterin mit ihrem Einkommen von 23.000 Euro in Summe 2.900 Euro an Einkommensteuer zu zahlen hat.

Steuerklassen in Euro

Steuerpflichtiges Einkommen

Steuertarif

zu zahlende Einkommensteuer

0 - 11.000

11.000,00 €

0%

- €

11.001 - 18.000

7.000,00 €

20%

1.400,00 €

18.001 - 31.000

5.000,00 €

30%

1.500,00 €

23.000,00€

2.900,00 €

In der Praxis wird nun vom Finanzamt geprüft, wie viel Einkommensteuer für das betreffende Jahr schon vorausgezahlt wurde und wie viel Lohnsteuer über die Arbeitsstelle schon abgeführt wurde. Diesen getätigten Zahlungen wird die errechnete Einkommensteuer gegenübergestellt. Dann sieht das Finanzamt erst, ob es zu einer Nachzahlung oder eventuell sogar zu einer Gutschrift kommt.

Umsatzsteuer – Kleinunternehmerin oder nicht?

Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die grundsätzlich die Verbraucher*innen zahlen müssen. Du als Unternehmerin musst deinen Kund*innen auf alle deine Lieferungen und/oder Leistungen die Umsatzsteuer verrechnen und für das Finanzamt einheben. Danach musst du die eingehobenen Steuerbeträge an das Finanzamt abliefern. Das machst du mittels sogenannter Umsatzsteuervoranmeldungen, die du bis zu einem Jahresumsatz von 100.000 Euro quartalsweise abgeben musst. Bei einem Jahresumsatz darüber hinaus, machst du diese Voranmeldung dann monatlich.

Startest du als Kleinunternehmerin in deine Selbständigkeit? Dann bedeutet das, dass deine Lieferungen und/oder Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Kleinunternehmerin bist du, wenn deine Umsätze (=Einnahmen) die Grenze von 40.000 Euro nicht übersteigen. Ja, du hast richtig gelesen! Diese Grenze hat sich im Jahr 2023 von 35.000 Euro auf 40.000 Euro erhöht. Wenn du unter dieser Grenze bleibst, brauchst du deinen Kund*innen keine Umsatzsteuer zu verrechnen und somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abliefern.

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Wenn du Kleinunternehmerin bist, musst du auf deinen Rechnungen auf die „Befreiung von der Umsatzsteuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung“ hinweisen. Folgender Zusatz ist bitte auf deinen Rechnungen zu vermerken: „Umsatzsteuerbefreit lt. § 6 Abs.1 Z 27 UstG“. Willst du dir Musterrechnungen anschauen? Hier habe ich kostenlose Rechnungsvorlagen für dich.

Wenn du diese Umsatzgrenze von Beginn an überschreiten wirst, dann wirst du in Abstimmung mit deiner steuerlichen Vertretung Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Es kann auch sein, dass du – obwohl du die Umsatzgrenze vorerst nicht überschreiten wirst – in die Regelbesteuerung optierst. Das klingt ein bisschen sperrig, heißt aber einfach, dass du auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtest. Deine steuerliche Vertretung wird mit dir besprechen, ob das für dich sinnvoll ist. Gründe dafür können zum Beispiel hohe Investitionen sein oder wenn du in einer ausgabenintensiven Branche tätig bist.
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Passt auf, zu welchem Zeitpunkt dein Jahresumsatz die Kleinunternehmergrenze übersteigt. Wenn das beispielsweise im Dezember passiert, musst du auch rückwirkend von allen Umsätzen des betreffenden Jahres die Umsatzsteuer abliefert. Bleib da in gutem Austausch mit deiner Steuerberatung. Ein Wechsel in die Umsatzsteuerpflicht mit Jahresbeginn bietet sich da gut an.

Vorsteuer – was ist das?

Ein Unternehmen, das Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vorsteuer ist eigentlich nur ein anderer Begriff für die Umsatzsteuer. Nämlich für die Umsatzsteuer, die du als Unternehmen bezahlst, wenn du etwas einkaufst (z.B. Büromaterial oder was auch immer). Als Unternehmen giltst du nicht als Verbraucher, also kannst du dir – die von dir bezahlte Umsatzsteuer – als „Vorsteuer“ von Finanzamt wieder zurückholen. Du ermittelst dann, wieviel Umsatzsteuer du abliefern musst und wieviel Vorsteuer du dir zurückholen darfst. Daraus wird sich dann eine Umsatzsteuer-Zahllast oder Gutschrift ergeben.
Wenn du als Kleinunternehmerin von der Umsatzsteuerpflicht befreit bist, darfst du dir im Gegenzug auch keine Vorsteuern vom Finanzamt zurückholen.
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Praxistipp: Sobald Du umsatzsteuerpflichtig bist, ist es wahrscheinlich besser, wenn du deine Buchhaltung von einem Profi machen lasst. Es wird dann doch etwas umfangreicher – eben auch durch das Abgeben der Umsatzsteuervoranmeldungen.

Schritt 4 – Versicherungsanmeldung bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

Um dich bei der SVS zu melden, kannst du ganz unbürokratisch die Online – Versicherungsanmeldung auf der Website der SVS vornehmen. Ganz oben rechts findest du den Button „Online Versicherungsanmeldung“. Hier kannst du dich mit ein paar Klicks, bei der SVS melden.
Um die Versicherungsanmeldung online abschicken zu können brauchst du eine gültige Handysignatur. Hast du keine, musst du das ausgefüllte Formular ausdrucken und per Post schicken. Das geht auch, aber ich würde dir empfehlen, deine Versicherungsanmeldung gleich zum Anlass zu nehmen, eine Handysignatur zu machen. Die braucht man immer wieder in der Selbständigkeit.

Kleinunternehmen oder Vollversicherung

Kleinunternehmen
Zuallererst: bitte verwechsle die „Ausnahme von der Pflichtversicherung für Kleinunternehmer“ in der SVS nicht mit dem umsatzsteuerlichen Begriff „Kleinunternehmer“. Ja das ist verwirrend, ich weiß!
Einmal gehört der Begriff „Kleinunternehmer“ dem Finanzamt, wenn es um die „Befreiung von der Umsatzsteuer“ geht. Und einmal gehört er der SVS, nämlich wenn es um die „Ausnahme von der Pflichtversicherung“ geht. Zur Umsatzsteuer hast du ja oben weiter schon gelesen. An dieser Stelle geht es jetzt nur ums Kleinunternehmerin-sein im Sinne der Sozialversicherung.

Als Einzelunternehmerin hast du die Möglichkeit, dich von der Kranken- und Pensionsversicherung und der Selbständigenvorsorge befreien lassen, wenn du für die SVS als „Kleinunternehmerin“ giltst. Um sozialversicherungsrechtlich als „Kleinunternehmerin“ zu gelten, dürfen deine jährliche Umsätze (= Einnahmen) aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten den Betrag von € 35.000,- UND dein jährlicher Gewinn den Betrag von € 6.010,92 (Stand 2023) nicht übersteigen. Werden diese beiden Voraussetzungen von dir erfüllt, kannst du einen Antrag stellen, um dich von der Pflichtversicherung (Pension, Kranken und Selbständigenvorsorge) befreien zu lassen. Dieser Antrag heißt „Antrag auf Ausnahme für Kleinunternehmer“ ausgefüllt werden. Beachte bitte, dass die Unfallversicherung (€ 131,64 jährlich Stand 2023) immer bezahlt werden muss.

Sozialversicherungsrechtliche „Kleinunternehmer“ sind im Regelfall entweder über eine andere Erwerbstätigkeit pflichtversichert, beziehen eine Pension oder sind mitversichert.
Im Alltag gibt es diesen Fall häufig, wenn noch ein Angestelltenverhältnis besteht und man einmal „klein“ in die Selbständigkeit starten möchte. Der Versicherungsschutz ist durch das Angestelltenverhältnis gegeben und man schaut einfach einmal, wie sich die Selbständigkeit entwickeln darf. Achte auf jeden Fall darauf, dass du einen Versicherungsschutz hast, wenn du die Ausnahme beantragst.

Frag im Zweifel deine*n Gründungsberater*in oder deinen steuerlichen Vertreter, ob diese Ausnahme für Kleinunternehmer für dich relevant ist. Den Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung kannst du nur stellen, wenn du – zusätzlich zur Umsatz- und Gewinngrenze – einen dieser drei Punkte erfüllst:

  • Du warst in den letzten 5 Jahren nicht mehr als 12 Monate bei der SVS pflichtversichert.
  • Du bist 60 Jahre alt.
  • Du bist 57 Jahre alt und hast in den letzten 5 Jahren die Umsatzgrenze von 35.000 Euro und die Einkommensgrenze von 6.010,92 Euro nicht überschritten.

Es besteht auch die Möglichkeit einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung zu stellen während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bzw. in einem gewissen Ausmaß für Zeiten der Kinderbetreuung. Bitte lass dich in dem Fall bei der SVS gut beraten, denn es gibt Einkommensgrenzen!

Vollversicherung
Wenn die „Ausnahme für Kleinunternehmer“ für dich nicht in Frage kommt, bist du als Gewerbetreibende bei der SVS in der Pension-, Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert. Zusätzlich hast du verpflichtend einen Beitrag in die Selbständigenvorsorge einzuzahlen.
Beachte bitte, dass es für „Gewerbetreibende“ einen jährlichen Mindestbeitrag gibt. Das bedeutet, dass auch dann Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, wenn der Gewinn minimal ist bzw. ein Verlust vorliegt. Die Ausnahme dazu gibt es natürlich auch. Die verrate ich dir gleich, etwas weiter unten, unter dem Punkt „Mehrfachversicherung“. Zuerst schauen wir uns aber einmal die Mindestbeiträge an.

Mindestbeiträge

Wenn Du bei der SVS pflichtversichert bist, werden Dir in den ersten 3 Jahren die Mindestbeiträge vorgeschrieben (Ausnahme kann eine Mehrfachversicherung sein – siehe unten). Grundsätzlich werden dir die Beiträge vierteljährlich vorgeschrieben (Feber, Mai, August, November), du kannst aber auch einen monatlichen Abbuchungsauftrag vereinbaren.

Mindestbeiträge(Jahr 2023)

Versicherungszweig

monatlicher Beitrag

jährlicher Beitrag

Pensionsversicherung

92,67 €

1.112,04 €

Krankenversicherung

34,06 €

408,72 €

Unfallversicherung

10,97 €

131,64 €

Selbständigenvorsorge

7,66 €

91,92 €

Summe

145,36 €

1.744,32 €

Ab dem vierten Jahr gibt es keine Mindestbeiträge mehr. Ab jetzt wird die entsprechende Beitragsgrundlage herangezogen, um deine vorläufigen Beiträge zu berechnen. Die Beitragsgrundlage ergibt sich immer aus deinen Einkünften laut Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres plus den damals gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen. Ist die Beitragsgrundlage ermittelt, werden folgende Beitragssätze zur Berechnung deiner Beiträge herangezogen:
 

  • 18,5% von der Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung.
  • 6,8% von der Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung
  • 1,53% von der Beitragsgrundlage für die Selbständigenvorsorge
  • € 10,94 (Jahr 2023) monatlicher Fixbetrag für die Unfallversicherung
Im vierten Jahr deiner Selbständigkeit werden also die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid deines ersten selbständigen Jahres plus den damals gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen, um deine vorläufigen Beiträge zu berechnen.
Hier besteht auch eine mögliche Stolperfalle. Im Regelfall werden deine Einkünfte im vierten Jahr deiner Selbständigkeit deutlich über denen deines ersten Jahres liegen. Nun werden also deine vorläufigen Beiträge für das vierte Jahr von einer viel zu niedrigen Beitragsgrundlage berechnet. Wenn dann der Einkommensteuerbescheid für dein viertes Jahr da ist und feststeht, dass dein viertes Jahr tatsächlich deutlich erfolgreicher war als dein erstes, wird es durch die Nachbemessung deiner Beiträge zu einer (recht ordentlichen) Nachzahlung kommen.

Nachzahlungen/ Gutschriften bei der SVS

Zu Nachzahlungen kommt es, weil du zunächst immer nur vorläufige (also geschätzte) Beiträge an die Sozialversicherung zahlst. Erst wenn deine endgültigen Beiträge berechnet werden können (wenn der Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr vorhanden ist), kann die SVS, ausgehend von deinem tatsächlichen Einkommen, endgültig ausrechnen, welche Beiträge du für das jeweilige Jahr eigentlich hättest zahlen müssen. Schlussendlich werden die endgültigen Beiträge den von dir gezahlten, vorläufigen Beiträgen gegenübergestellt und geschaut, ob du zu viel oder zu wenig gezahlt hast. So kann es eben zur Nachzahlung von Beiträgen kommen oder zu Beitragsgutschriften.

Für die ersten 3 Pflichtversicherungsjahre werden von der SVS die Mindestbeiträge festgesetzt (außer du zahlst aufgrund von Mehrfachversicherung individuell berechnete Beiträge). Bitte beachte, dass auch diese Beiträge nur vorläufige Beiträge sind. Auch die ersten drei Jahre werden, sobald die Einkommensteuerbescheide verfügbar sind, nachverrechnet. Die Unfallversicherung wird nicht nachbemessen – die ist ja ein monatlicher Fixbetrag, der für alle gleich ist. Und auch deine Beiträge zur Selbständigenvorsorge werden nicht nachbemessen.

Wenn du dich in die Berechnung deiner Sozialversicherungsbeiträge noch mehr vertiefen willst, kannst du hier nachlesen.

Böse Überraschungen vermeiden

Wie kannst du vermeiden, dass dich Nachzahlungen bei der SVS überraschend treffen? Vorbereitung lautet hier die Devise! Und ordentlich vorbereiten kannst du dich mit ein paar einfachen Maßnahmen:

 

  • Mach deine Buchhaltung immer zeitnah. Am besten bist du mit deiner Jahresbuchhaltung schon im ersten Quartal des Folgejahres fertig!
  • Übermittle deine Buchhaltung dann gleich an deine steuerliche Vertretung und lass deine Einkommensteuererklärung machen.
  • Besprich deine Erklärung mit deiner Steuerberaterin/ deinem Steuerberater und klärt im gemeinsamen Gespräch folgende Punkte:
  • Warum es zu etwaigen Nachzahlungen kommen wird.
  • Wann die Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Je nach Abgabezeitpunkt kann sich die Nachbemessung der Sozialversicherungsbeiträge um ein ganzes Jahr verschieben. Schau, was für dich und deine Liquidität am besten passt.
  • Besprecht, ob die SV-Beiträge angepasst werden sollten, damit du gegebenenfalls schon laufend höhere Beiträge zahlst, um hohe Nachverrechnungen zu verhindern.
  • Besprecht, wieviel du vom laufenden Umsatz weglegen musst, damit du dann – wenn ihr die Erklärung einreicht – genug Geld für die Nachverrechnung angespart bzw. zurückgelegt hast.

Du siehst. Die Sozialversicherungsbeiträge müssen kein Schreckgespenst sein, wenn du aufgrund einer ordentlichen Buchhaltung immer zeitnah weißt, wo du mit deinem Gewinn stehst. Ja, die Buchhaltung ist für viele eine unliebsame Pflicht und die Gespräche mit der Steuerberaterin/ dem Steuerberater sind vielen ein Gräuel. Aber hier liegt der Schlüssel zu deinem ruhigen Schlaf! Das böse Erwachen haben andere. Du kannst dich ab heute vorbreiten. Also, ran an die Buchhaltung! Und nach vielen Jahren in der Steuerberatung darf ich dir etwas verraten. Die Menschen, die in Steuerberatungskanzleien arbeiten, sind dazu da, dir zu helfen. Also frag nach, wenn du etwas nicht verstehst. Es liegt nämlich ziemlich sicher nicht daran, dass du das nicht verstehst, sondern daran, dass zu viel Fachchinesisch gesprochen wird. 😉 Und das brauchst du gar nicht verstehen, denn du bist ja keine Steuerberaterin.

Mehrfachversicherung

Ja, genau! In Österreich gibt es die Mehrfachversicherung. Nehmen wir an du bist über dein Angestelltenverhältnis nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) versichert und aufgrund deiner selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz). Dann wirst du an beide Sozialversicherungsträger Beiträge zu zahlen haben. Wie viel du zahlst und ob die Mindestbeiträge für dich in dem Fall relevant sind, hängt davon ab, wie viel du bereits in deinem Angestelltenverhältnis verdienst.
Erreichen bereits deine Einkünfte aus deinem Angestelltenverhältnis die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage (das sind monatlich € 500,91 in Jahr 2023), werden deine Beiträge an der SVS nur aufgrund der tatsächlichen selbständigen Einkünfte berechnet, das heißt die Mindestbeiträge werden auch unterschritten und bei einem Verlust erfolgt gar keine Beitragsvorschreibung.

Die Sozialversicherungsträger stimmen sich untereinander ab, damit du weder zu viel noch zu wenig Beiträge zahlst. Was das in deinem konkreten Fall bedeutet, kann dir nur ein*e Mitarbeiter*in der SVS ganz genau sagen. Im Falle der Mehrfachversicherung erkundige dich also bitte direkt bei der SVS, wie hoch deine individuellen Beiträge sein werden.

Alle Infos zur Sozialversicherung für Gewerbetreibende findest du zum Nachlesen auf der Website der SVS

So, jetzt bist du, was den Behördendschungel betrifft, einmal gut aufgestellt. Wenn du willst, kannst du dir jetzt noch die Gründungscheckliste holen. Da siehst du alle Gründungsschritte auf einen Blick und vergisst sicher nichts.

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